die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow zerstört das normale Leben einer 5-jährigen - Gewaltakte und Kindeswohgefährdungen werden unter den Tisch gekehrt
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Richterin Gebhardt, Abteilung 22, Amtsgericht Pankow/Weißensee
es ist wohl nicht angebracht, dass eine Richterin sich von persönlichen Befindlichkeiten treiben läßt - und richterliche Handlungen nicht mehr nach "Recht und Gesetz" ausrichtet. Durch
dieses Verhalten wird der Rechtsstaat unterwandert. In der Demokratie sollte das Handeln nach "Recht und Gesetz" das Normale sein, dies ist im AG Pankow/Weißensee nicht gesichert
Meine Meinung :
Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, sollte nie wieder über Kindeswohl zu befinden haben.
Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII
Kindeswohlgefährung - Kriterien / Voraussetzungen
Um dieses Wohlergehen bestimmen zu können, wird das Kindeswohl anhand folgender Kriterien beurteilt:
Haltung des Kindes sowie dessen Eltern zur Gestaltung ihrer Beziehungen im Falle einer Trennung/Scheidung;
Innere Bindungen des Kindes;
Kindeswille;
Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen;
Positive Beziehungen zu beiden Elternteilen.
Demzufolge sind die Oberbegriffe, nach welchen eine Beurteilung des Kindeswohls vollzogen wird, „Förderung des Kindes“ und „Schutz des Kindes“. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Kind :
ein Recht auf Achtung seiner Menschenwürde,
ein Recht auf Leben und
ein Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie
ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit besitzt.
Gefährung des Kindeswohls laut Gesetz
Doch nicht immer entsprechen die Gegebenheiten, die einem Kind zum Leben zur Verfügung stehen, den Anforderungen des Kindeswohls. Insbesondere ist dies der Fall, wenn
Eltern ihre elterliche Sorge missbrauchen,
Kinder vernachlässigt werden,
Eltern unverschuldet als Eltern versagen sowie
wenn Dritte sich gegenüber einem Kind missbräuchlich verhalten.
Wann und wie eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, wird gemäß § 1666 Abs. 1 BGB definiert:
Gefährdung des körperlichen Wohls eines Kindes;
Gefährdung des geistigen Wohls eines Kindes;
Gefährdung des seelischen Wohls eines Kindes;
Gefährdung des Vermögens eines Kindes.
Es ist in den meisten westlichen Ländern dem Staat nicht gestattet, in das Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen. Dies ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wie beispielsweise bei der Gefährdung des Kindeswohls. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die Auslegung dieser Gefährdung immer bei der Rechtsprechung liegt, da es sich ja beim Kindeswohl um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Dies bedeutet in der Praxis, dass individuell geprüft werden muss, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.
Arten der Kindeswohlgefährdung
Grundsätzlich wird dabei zwischen zwei verschiedenen Arten der Kindeswohlgefährdung unterschieden:
Elterliches Handeln, beispielswiese Gewaltanwendung gegenüber dem Kind;
Elterliches Unterlassen, zum Beispiel Vernachlässigung eines Kindes.
Recht einfach ist die Rechtslage bei einer Gefährdung des Vermögens eines Kindes: Gemäß § 1666 Abs. 2 BGB wird eine Kindeswohlgefährdung angenommen, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Pflicht auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht oder nur ungenügend nachkommt. Andere Fälle von Kindeswohlgefährdung sind hingegen weitaus schwieriger zu erkennen und demzufolge zu ahnden.
Die Aufgaben des Jugendamtes zur Ermittlung der Gefährdung können der nachfolgenden Unterlagen einer Arbeitshilfe (Checkliste) zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung im Jugendamt nach § 8a Abs.1 SGB VIII entnommen werden
checkliste-kindeswohlgefaehrdung
Kindeswohl-Prinzip: Das Familiengericht hat - entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag § 1684 BGB - eine Umgangsvereinbarung zu schaffen und die Einhaltung durchzusetzen.
In allen Familienverfahren, welche Belange der Kinder betreffen, soll den Eltern jede mögliche Unterstützung geboten werden, um eine eigenverantwortliche > Elternvereinbarung zustande zu bringen, es werden gerichtliche Umgangsbeschlüsse als ultima ratio betrachtet und gegen den Willen eines Elternteils nur zu begründen sein, wenn eine zielführende Kommunikation zwischen Eltern nicht existiert und auch nicht herstellbar erscheint.
Die verfahrensrechtlichen Vorschriften zu den Kindschaftssachen § 151 ff FamFG bauen auf der Vorstellung auf, dass keiner bessere Regelungen im Interesse der Kinder treffen kann, als deren Eltern. Deshalb soll in jedem Verfahrensstadiuem darauf hingewirkt werden, dass letztendlich zu einer Elternvereinbarung zum Umgangsrecht kommt sh. § > 156 FamFG .
Es bietet sich zunächst an, dass beide Elternteile eine Umgangsvereinbarung treffen, die alle wichtigen Punkte des Umgangs abdeckt. Doch oft herrscht gerade Streit über scheinbare „Trivialitäten“ – etwa zu welcher genauen Uhrzeit ein Kind abgeholt und wieder nach Hause gebracht wird. Je weiter der Vater weg wohnt, desto genauere Regelungen können angebracht sein.
Ganz wichtig: Die Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden. Denn nur dann gibt es im Streitfall eine gemeinsame Diskussionsgrundlage. Auch sollten sämtliche Regelungen gebündelt festgeschrieben werden – es ist wenig praktikabel, wenn man im Streitfall verschiedene E-Mails oder SMS-Textnachrichten hinzuziehen muss.
Hält ein Elternteil eine Umgangsvereinbarung nicht ein, sind gerichtliche Schritte möglich. Das hat das OLG Oldenburg in einem aktuellen Fall bestätigt (OLG Oldenburg, 29.9.17, 4 WF 151/17 ).
die Richterin Gebhardt hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine einvernehmliche Lösung der Eltern hingewirkt.
die Mutter wurde immer ermutigt, ihr uneinsichtiges Verhalten weiter zu realisieren
Richterin Gebhardt hat es nicht nötig, nach diesen Gesetzen zu handeln
die Mutter des Mädchen, hielt die Regelungen des Umgangsbeschlusses vom 12.11.2018 nicht ein, deshalb wurden vom Vater Anträge auf Ordnungsgeld
gegen die Mutter gestellt, damit zukünftig die Vereinbarungen von der Mutter eingehalten werden.
die Mutter beeinflußt ständig das Kind negativ und macht den Vater und seine Familie beim Kind schlecht und handelt Kindeswohlgefährdend durch sexuelle Handlungen - so dass die Mitarbeiterin Köhler vom JA die Mutter gebeten hat, freiwillig von dem unbegleiteten Umgang Abstand zu nehmen. Dies wurde jedoch von der Mutter abgelehnt, weil Herr Bandlow JA, aus welchen Motiven auch immer, die Mutter in ihrem Verhalten stärkte
Antrag wegen Kindeswohlgefährdung vom 4.9.2017
noch im Oktober 2019 war noch keine Aktivität von der Richterin Gebhardt eingeleitet worden, die Vorgänge wurden auch nicht in den Verfahren 22 F 3123/16 und 22 F 6390/17 behandelt, damit zeigt sich auch hier die Verzögerungstaktik der Richterin und Verhinderung der Behandlung von Sachfragen
es werden, wie schon vielfach festgestellt, Anträge von der Richterin Gebhardt einfach nicht bearbeitet.
Richterin Gebhardt gefährdet somit das Kindeswohl
der Fünf-jährigen
die Richterin Gebhardt diskriminiert, mit solch Verhalten, den Vater
auch Dienstaufsichtsbeschwerden führten diesbezüglich zu keiner Verbesserung der Bearbeitung der Anträge
Dienstaufsicht scheint es im AG Pankow nicht zu geben ? !
die Richterin Gebhardt verweigert jegliche sachliche Aufklärung des Sachverhaltes !
das Amtsgericht Pankow/Weißensee entwickelt sich zur "Rechts-und Gesetzfreien" - Zone
vollkommen unakzeptabel ist auch, dass dieses von der Gerichtspräsidentin Frau Abel toleriert wird.
in der freien Wirtschaft wären solche Mitarbeiter umgehend geschasst worden ! - aber beim AG Pankow wird dieses Verhalten der Richterin nur gedeckelt .
"Kindeswohl" und Amtsgericht Pankow passen offensichtlich nicht zusammen !
LINKS - die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, bearbeitet ein Vielzahl von Verfahrensanträge einfach nicht, in den unten stehenden Links auf Webseiten verwiesen, die jeweils Detailbeschreibung zu den einzelnen Anträgen darstellen.
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LINKS von Webseiten zu Ablehnungen der Richterin Gebhardt , Amtsgericht Pankow/Weißensee
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zum Erfassen der Zusammenhänge informieren Sie sich bitte unter der Adresse : hjwellmann.de
klicken Sie dazu auf den Button "Willkür-Kammergericht"
LINKS von Webseiten in dieser Sache
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LINKS von Webseiten über Willkür
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LINKS zu Artikeln Willkür und Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt
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- OLG Oldenburg, Beschluss v. 10.11.2010, 4 UF 158/10
- BGH, Beschluss v. 15.06.2016 - XII ZB 419/15 (hebt den unten stehenden Beschluss des OLG Brandenburg -13 UF 50/15- auf)
- BVerfG 1 BvR 1178/14 (zur Rechtmäßigkeit von Inobhutnahmen)
- BVerfG, 1 BvR 374/09 (van der Lieth)
- BVerfG, 1 BvR 420/09 (Zaunegger)
- EGMR Nr. 35637/03
- OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.08.2015 - 13 UF 50/15
- OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.07.2015 - 10 UF 209/14 (auch bei nur schriftlicher Kommunikation zwischen den Eltern besteht kein Grund, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben)
- OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.08.2010 - 10 WF 187/10
- OLG Hamm, II-2 WF 211/10 (Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nichtehelichen Kindes)
- BGH • Beschluss vom 16. März 2011 • Az. XII ZB 407/10 - Streit alleinige Sorgereccht
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- BGH, XII ZB 227/15
- BGH, XII ZB 227/15 (Zum Umfang einer Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.)
- BGH, XII ZR 170/05 (zur Anrechenbarkeit von Ersparnissen bei Wiederheirat)
- BSG, B 4 AS 78/10 R (Unterhalt zum Nulltarif !)
- BVerfG, 1 BvR 2236/09 (zu den Grenzen einer Einkommensfiktion)
- OLG Brandenburg, 10 UF 91/05 (zu § 1603 Abs. 2, Satz 3 BGB)
- OLG Brandenburg, 13 WF 128/08 (Grenzen der Darlegung der Erwerbsbemühungen)
- OLG Brandenburg, 10 UF 91/05 (zu § 1603 Abs. 2, Satz 3 BGB)
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